Werden aufstockende Leistungen wie Auslandsrente nach § 43 Abs. 4 SGB XII nur bei der Grundsicherung im Alter nicht als Einkommen berücksichtigt?

Antwort

Nach § 43 Abs. 4 SGB XII werden bestimmte aufstockende Leistungen, die nach Landesrecht gewährt werden, bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung **nicht als Einkommen berücksichtigt**. Das gilt insbesondere für Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts zusätzlich zu einer Rente aus dem Ausland gezahlt werden, wenn diese Leistungen nach landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden. Diese Regelung ist **spezifisch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung** nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII). Für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 ff. SGB XII) gilt diese Ausnahme **nicht**. **Fazit:** Ja, nur bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden aufstockende Leistungen nach Landesrecht gemäß § 43 Abs. 4 SGB XII nicht als Einkommen berücksichtigt. Bei anderen Leistungen der Sozialhilfe (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt) gilt diese Ausnahme nicht. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 43 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html)

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