Was passiert mit dem Anteil einer GmbH, wenn einer von zwei Gesellschaftern stirbt und es keine Erben gibt?

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Stirbt einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH und es gibt keine Erben, fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen grundsätzlich an den Staat, genauer gesagt an das jeweilige Bundesland (sogenannte Fiskalerbschaft, § 1936 BGB). Der Staat tritt dann als Gesellschafter in die GmbH ein. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH hiervon abweichende Regelungen enthalten, zum Beispiel eine Einziehung (Einziehungsklausel) oder Abtretung des Anteils an den verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst. Fehlt eine solche Regelung, wird der Staat Gesellschafter. Der verbleibende Gesellschafter kann dann versuchen, den Anteil vom Staat zu erwerben oder eine Einziehung zu veranlassen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Weitere Informationen: - [§ 1936 BGB – Fiskalerbschaft](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1936.html) - [GmbH-Gesellschaftsvertrag und Erbfall](https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gmbh-gesellschafterwechsel-im-erbfall_idesk_PI17574_HI10738160.html)

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