Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften grundsätzlich nicht die Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern die GmbH selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). **Zivilrechtliche Haftungsansprüche (Schadenersatz) gegen verantwortliche Personen** können aber in bestimmten Fällen dennoch entstehen, insbesondere: 1. **Geschäftsführerhaftung (§ 43 GmbHG):** Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die sie durch eine Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die GmbH Schadenersatz vom Geschäftsführer verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. 2. **Außenhaftung:** In Ausnahmefällen haften Geschäftsführer auch gegenüber Dritten, z.B. bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Steuerhinterziehung oder bei deliktischem Verhalten (§ 823 BGB). Auch hier richtet sich die Höhe des Schadenersatzes nach dem entstandenen Schaden. 3. **Durchgriffshaftung:** In seltenen Fällen kann auch auf die Gesellschafter durchgegriffen werden, z.B. bei existenzvernichtendem Eingriff oder bei Missbrauch der Rechtsform. **Fazit zur Höhe:** Es gibt keine pauschale Höchstgrenze für Schadenersatzansprüche gegen verantwortliche Personen einer GmbH. Die Höhe richtet sich immer nach dem tatsächlich entstandenen Schaden, der ersetzt werden muss. Theoretisch kann dies bis zur Höhe des gesamten Schadens gehen, der durch das pflichtwidrige Verhalten verursacht wurde. Weitere Informationen findest du z.B. bei [IHK München: Haftung des GmbH-Geschäftsführers](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Gesellschaftsrecht/Haftung-des-GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrers/).
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Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ve... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]