Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteilen: 1. **Verkauf der Geschäftsanteile** Der Gesellschafter kann seine Anteile ganz oder teilweise an eine andere Person (natürliche oder juristische) verkaufen. Dafür ist in der Regel ein Notariatsakt erforderlich (§ 76 GmbHG). Oft ist im Gesellschaftsvertrag ein Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter vorgesehen. 2. **Abtretung (Schenkung) der Geschäftsanteile** Die Anteile können auch unentgeltlich (z.B. als Schenkung) übertragen werden. Auch hier ist ein Notariatsakt notwendig und meist die Zustimmung der Gesellschaft bzw. der anderen Gesellschafter. 3. **Einziehung (Amortisation) der Geschäftsanteile** Die Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen Geschäftsanteile einziehen, also „vernichten“. Dies ist nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht und die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 34 GmbHG) eingehalten werden. 4. **Vererbung der Geschäftsanteile** Im Todesfall gehen die Anteile auf die Erben über, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. 5. **Ausscheiden gegen Abfindung** In manchen Gesellschaftsverträgen ist ein Austrittsrecht gegen Abfindung geregelt. Der Gesellschafter kann dann unter bestimmten Bedingungen ausscheiden und erhält eine Abfindung für seine Anteile. 6. **Behalten der Anteile ohne aktive Tätigkeit** Der Gesellschafter kann die Anteile auch einfach behalten, ohne aktiv tätig zu sein. Er bleibt dann Gesellschafter, nimmt aber nicht mehr an der Geschäftsführung oder an Gesellschafterversammlungen teil (sofern keine Verpflichtung dazu besteht). Welche Möglichkeit im konkreten Fall in Frage kommt, hängt maßgeblich vom Gesellschaftsvertrag und den Vereinbarungen mit den anderen Gesellschaftern ab. Es empfiehlt sich, den Gesellschaftsvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Wirtschaftskammer Österreich](https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/gmbh-geschaeftsanteile-uebertragen.html).
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In Österreich ist die Angabe des Glaubensbekenntnisses auf dem Meldezettel tatsächlich **freiwillig** und nicht verpflichtend. Die Frage nach dem Glaubensbekenntnis ist historisch bedingt un... [mehr]
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist in Österreich grundsätzlich anwendbar, wenn es um eine französische Staatsangehörige geht – allerdings nur u... [mehr]
Die Kosten für eine eingetragene Partnerschaft in Österreich setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen. Im Regelfall musst du mit folgenden Kosten rechnen (Stand 2024): 1. **Verw... [mehr]
Die eingetragene Partnerschaft in Österreich bietet gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtlich anerkannte Form des Zusammenlebens. Hier sind die wichtigsten Vorteile: 1. **Rechtliche Absicheru... [mehr]
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Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Ja, die Herausgabe von Akten einer GmbH kann grundsätzlich per einstweiliger Anordnung erreicht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann im Wege des einstweilige... [mehr]
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