Was passiert, wenn der Geschäftsführer einer GmbH zurücktritt und kein neuer Geschäftsführer bestellt wird?

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Wenn der Geschäftsführer einer GmbH zurücktritt und kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, ist die Gesellschaft zunächst führungslos. Das hat mehrere rechtliche und praktische Konsequenzen: 1. **Handlungsunfähigkeit der GmbH:** Ohne Geschäftsführer ist die GmbH nicht mehr handlungsfähig, da nur der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertreten und im Innenverhältnis leiten darf (§ 35 GmbHG). 2. **Pflicht zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers:** Der/die Gesellschafter sind verpflichtet, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (§ 6 GmbHG). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann das Registergericht auf Antrag einen Notgeschäftsführer bestellen (§ 29 BGB analog, § 85 FamFG). 3. **Registergerichtliche Maßnahmen:** Das Handelsregister wird über den Rücktritt informiert. Erfolgt keine Neubesetzung, kann das Registergericht Zwangsgelder verhängen, um die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu erzwingen (§ 388 FamFG). 4. **Haftungsrisiken:** Ohne Geschäftsführer können wichtige Pflichten (z.B. Steuererklärungen, Insolvenzantragspflicht) nicht erfüllt werden. Das kann zu Haftungsrisiken für die Gesellschafter führen, insbesondere wenn eine Insolvenzreife vorliegt und kein Insolvenzantrag gestellt wird. 5. **Geschäftsbetrieb:** Der laufende Geschäftsbetrieb ist massiv beeinträchtigt, da Verträge, Bankgeschäfte und andere rechtliche Handlungen nicht mehr wirksam abgeschlossen werden können. **Fazit:** Es ist zwingend erforderlich, nach dem Rücktritt eines Geschäftsführers umgehend einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, um die Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit der GmbH zu gewährleisten. Weitere Informationen findest du z.B. bei [IHK München: Geschäftsführerwechsel in der GmbH](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Gesellschaftsrecht/GmbH/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrerwechsel-in-der-GmbH/).

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