Wie haften Vereinsmitglieder bei einem nicht eingetragenen Verein?

Antwort

Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Vereins. Das bedeutet: - **Persönliche Haftung:** Jedes Mitglied kann für die Schulden des Vereins in Anspruch genommen werden. - **Gesamtschuldnerisch:** Gläubiger können sich aussuchen, welches Mitglied sie für die gesamte Schuld oder einen Teil davon in Anspruch nehmen. Das in Anspruch genommene Mitglied kann sich dann bei den anderen Mitgliedern intern schadlos halten. Rechtsgrundlage ist § 54 BGB. Dort ist geregelt, dass für nicht eingetragene Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend gelten. Das bedeutet, dass die Mitglieder wie Gesellschafter einer GbR haften. **Wichtige Hinweise:** - Die Haftung kann durch eine entsprechende Satzung oder vertragliche Regelungen eingeschränkt werden, ist aber gegenüber Dritten (außer bei ausdrücklicher Vereinbarung) wirksam. - Bei einem eingetragenen Verein (e.V.) haftet in der Regel nur das Vereinsvermögen, nicht die Mitglieder persönlich. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Anwaltverein](https://anwaltverein.de/de/newsroom/faq/faq-vereinsrecht) oder bei [Wikipedia – Nicht eingetragener Verein](https://de.wikipedia.org/wiki/Nicht_eingetragener_Verein).

Kategorie: Recht Tags: Haftung Verein Mitglieder
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