Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Das Stammkapital einer GmbH dient grundsätzlich als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Allerdings bedeutet das nicht, dass das Geld physisch auf einem Konto „liegen“ muss. Entscheidend ist, dass das Stammkapital bei Gründung tatsächlich eingezahlt und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Wird das Stammkapital später für betriebliche Zwecke ausgegeben (z.B. für Waren, Miete, Gehälter), ist das rechtlich zulässig und üblich. Die Haftung der GmbH bleibt dennoch auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – unabhängig davon, ob das ursprüngliche Stammkapital noch vorhanden ist oder bereits investiert wurde. Wichtig: Die GmbH haftet immer nur mit ihrem aktuellen Vermögen, nicht mit dem ursprünglich eingezahlten Stammkapital. Ist das Vermögen der GmbH aufgebraucht, haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen (Ausnahmen gibt es bei Pflichtverletzungen, z.B. Insolvenzverschleppung). Fazit: Das Stammkapital dient als „Startpolster“ und Haftungsgrundlage, aber nicht als dauerhaft zu erhaltende Geldsumme. Es kann im laufenden Geschäftsbetrieb ausgegeben werden, ohne dass die Haftungsfunktion verloren geht.
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ve... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]