Kann eine Nachlasspflegerin einen Erbschein beantragen?

Antwort

Ja, eine Nachlasspflegerin kann einen Erbschein beantragen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Nachlasspflegerin ist vom Nachlassgericht bestellt und vertritt die unbekannten oder unauffindbaren Erben (§ 1960 BGB). Sie kann einen Erbschein beantragen, wenn dies zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. In diesem Fall handelt sie im Namen der unbekannten Erben. Wichtig ist, dass die Nachlasspflegerin nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Erben handelt. Das Nachlassgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/erbschein/erbschein_node.html).

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