Welche Strafe droht bei Konkursverschleppung einer GmbH in der Schweiz?

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In der Schweiz ist die Konkursverschleppung bei einer GmbH strafbar. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im **Obligationenrecht (OR)** und im **Strafgesetzbuch (StGB)**. **Rechtliche Grundlage:** - Gemäss Art. 725 OR muss der Verwaltungsrat (bei der GmbH: die Geschäftsführung) bei Überschuldung unverzüglich den Richter benachrichtigen. - Wird dies unterlassen, spricht man von Konkursverschleppung. **Strafrechtliche Folgen:** - Nach Art. 165 StGB („Misswirtschaft“) kann Konkursverschleppung mit **Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe** bestraft werden. - Zusätzlich können zivilrechtliche Haftungsansprüche (Schadenersatz) gegen die verantwortlichen Personen geltend gemacht werden. **Zusammengefasst:** - **Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe** - Mögliche persönliche Haftung für entstandene Schäden Weitere Informationen findest du z.B. bei [admin.ch – Obligationenrecht Art. 725](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_725) und [admin.ch – Strafgesetzbuch Art. 165](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_165).

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