Wie ist die GwG-Prüfung durchzuführen, wenn während der Beurkundung eine andere GmbH als Käufer gewählt wird?

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Wenn während der Beurkundung eines Kaufvertrags (z. B. beim Immobilienkauf) entschieden wird, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Partei eine andere GmbH als Käufer auftritt, hat das unmittelbare Auswirkungen auf die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Das GwG verpflichtet insbesondere Notare (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) zur Identifizierung der Vertragsparteien und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vor Durchführung der Beurkundung (§ 10 GwG). **Konkret bedeutet das:** - Sobald sich die Vertragspartei ändert (hier: eine andere GmbH als Käufer), muss der Notar die Identifizierung dieser neuen GmbH vornehmen. - Dazu gehören: Einsichtnahme in das Handelsregister, Feststellung der Vertretungsberechtigung, Identifizierung der handelnden Personen (z. B. Geschäftsführer) und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten der neuen GmbH (§ 3 GwG). - Die bereits für die ursprünglich vorgesehene Partei erhobenen Daten sind für die neue Partei nicht ausreichend oder relevant. - Die Beurkundung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Identifizierung der neuen GmbH und ihres wirtschaftlich Berechtigten abgeschlossen ist. **Fazit:** Wechselt während der Beurkundung die Käuferpartei zu einer anderen GmbH, muss die GwG-Prüfung für diese neue GmbH vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt werden, bevor die Beurkundung weitergeführt werden darf. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundesnotarkammer](https://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/Geldwaeschegesetz.php).

Kategorie: Recht Tags: GwG GmbH Beurkundung

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