Ob das Bußgeld von der GmbH oder vom Geschäftsführer persönlich zu zahlen ist, hängt davon ab, gegen wen sich der Bußgeldbescheid konkret richtet und aus welchem Grund... [mehr]
Wenn ein Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen gewährt hat und die GmbH dann in eine andere GmbH eingebracht wird, hängt der Umgang mit dem Darlehen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und der rechtlichen Struktur der Transaktion. 1. **Übertragung des Darlehens**: In der Regel wird das Darlehen zusammen mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der eingebrachten GmbH auf die neue GmbH übertragen, sofern dies im Rahmen der Einbringung vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die neue GmbH die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens übernimmt. 2. **Vertragliche Regelungen**: Es ist wichtig, die ursprünglichen Darlehensverträge zu prüfen. Diese könnten spezifische Klauseln enthalten, die regeln, was im Falle einer Umstrukturierung oder Einbringung passiert. 3. **Gesellschafterbeschluss**: Oftmals ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, um die Übertragung des Darlehens zu genehmigen und die Bedingungen festzulegen. 4. **Steuerliche Aspekte**: Die Einbringung kann auch steuerliche Konsequenzen haben, sowohl für die GmbH als auch für den Gesellschafter. Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren. 5. **Rückzahlung**: Sollte das Darlehen nicht übertragen werden, bleibt die ursprüngliche GmbH weiterhin verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen, es sei denn, es wird eine andere Regelung getroffen. Es ist empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände und die besten Vorgehensweisen zu klären.
Ob das Bußgeld von der GmbH oder vom Geschäftsführer persönlich zu zahlen ist, hängt davon ab, gegen wen sich der Bußgeldbescheid konkret richtet und aus welchem Grund... [mehr]
In einer GmbH & Co. KG haftet bei der Aufnahme eines Kredites grundsätzlich die Kommanditgesellschaft (KG) mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften wie folgt: 1. **Kom... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel eine natürliche Person. Das bedeutet, es handelt sich um einen Menschen mit Rechten und Pflichten. In Ausnahmefällen kann auch eine... [mehr]
Ein Anwalt darf grundsätzlich nicht gleichzeitig widerstreitende Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Das bedeutet: Wenn ein Anwalt die GmbH gegen einen Kunden vertritt, ist er der Inte... [mehr]
Stirbt einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH und es gibt keine Erben, fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen grundsätzlich an den Staat, genauer gesagt an das jeweilige Bundeslan... [mehr]
Das Stammkapital einer GmbH dient grundsätzlich als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Allerdings bedeutet das nicht, dass das Geld physisch auf einem Konto &bdquo... [mehr]