Ein gemeinschaftliches Testament, oft auch "Berliner Testament" genannt, wird grundsätzlich mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend. Das bedeutet: Solange beide Ehegatten le... [mehr]
Um 1790 war in den meisten deutschsprachigen Gebieten die Erbeinsetzung grundsätzlich Privatsache und wurde durch den Erblasser selbst vorgenommen, meist in Form eines Testaments oder Erbvertrags. Zuständig für die rechtliche Anerkennung und Durchsetzung solcher Verfügungen waren die jeweiligen lokalen Gerichte oder Obrigkeiten, etwa das Stadtgericht, Landgericht oder Patrimonialgericht, abhängig von der Region und der jeweiligen Rechtsordnung (z. B. Gemeines Recht, Landrecht, Stadtrecht). In Gebieten, in denen das Römische Recht (Gemeines Recht) galt, konnte der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag seine Erben bestimmen. Gab es keine letztwillige Verfügung, griff die gesetzliche Erbfolge, die ebenfalls durch die Gerichte überwacht wurde. Eine zentrale staatliche Behörde für Erbeinsetzungen, wie sie heute durch Nachlassgerichte existiert, gab es in dieser Form um 1790 noch nicht. Die Zuständigkeit lag also beim Erblasser (für die Verfügung) und bei den lokalen Gerichten (für die Abwicklung und Durchsetzung). Weitere Informationen: - [Erbrecht im Heiligen Römischen Reich](https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht#Geschichte) - [Gemeines Recht](https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht)
Ein gemeinschaftliches Testament, oft auch "Berliner Testament" genannt, wird grundsätzlich mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend. Das bedeutet: Solange beide Ehegatten le... [mehr]
Nein, ein Kaufvertrag kann nicht wirksam mit einer bereits verstorbenen Person als Verkäufer beurkundet werden. Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kan... [mehr]
Ein Vermächtnisanspruch ist ein Anspruch, der sich aus einem Vermächtnis im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags ergibt. Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, bei... [mehr]
Eine Kontovollmacht (z. B. eine sogenannte „Vollmacht über den Tod hinaus“) berechtigt grundsätzlich dazu, auch nach dem Tod des Kontoinhabers auf das Konto zuzugreifen – v... [mehr]