Wer war um 1790 für die Erbeinsetzung zuständig?

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Um 1790 war in den meisten deutschsprachigen Gebieten die Erbeinsetzung grundsätzlich Privatsache und wurde durch den Erblasser selbst vorgenommen, meist in Form eines Testaments oder Erbvertrags. Zuständig für die rechtliche Anerkennung und Durchsetzung solcher Verfügungen waren die jeweiligen lokalen Gerichte oder Obrigkeiten, etwa das Stadtgericht, Landgericht oder Patrimonialgericht, abhängig von der Region und der jeweiligen Rechtsordnung (z. B. Gemeines Recht, Landrecht, Stadtrecht). In Gebieten, in denen das Römische Recht (Gemeines Recht) galt, konnte der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag seine Erben bestimmen. Gab es keine letztwillige Verfügung, griff die gesetzliche Erbfolge, die ebenfalls durch die Gerichte überwacht wurde. Eine zentrale staatliche Behörde für Erbeinsetzungen, wie sie heute durch Nachlassgerichte existiert, gab es in dieser Form um 1790 noch nicht. Die Zuständigkeit lag also beim Erblasser (für die Verfügung) und bei den lokalen Gerichten (für die Abwicklung und Durchsetzung). Weitere Informationen: - [Erbrecht im Heiligen Römischen Reich](https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht#Geschichte) - [Gemeines Recht](https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht)

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