Ist ein Alleinerbe automatisch Rechtsnachfolger in allen Belangen?

Antwort

Ein Alleinerbe wird grundsätzlich mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers. Das bedeutet, er tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – dazu gehören Vermögen, Schulden, Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen und Besonderheiten: - **Höchstpersönliche Rechte** (z. B. bestimmte Rentenansprüche, Mitgliedschaften in Vereinen, Nießbrauchrechte) gehen nicht automatisch auf den Erben über. - **Verträge mit Sonderkündigungsrecht**: Manche Verträge (z. B. Mietverträge) können vom Erben oder Vertragspartner unter bestimmten Bedingungen gekündigt werden. - **Genehmigungen und Lizenzen**: Diese sind oft personengebunden und erlöschen mit dem Tod des Inhabers. - **Pflichten**: Der Erbe haftet auch für die Schulden des Erblassers, kann aber die Haftung beschränken (z. B. durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz). Fazit: In den meisten Belangen ist der Alleinerbe Rechtsnachfolger, aber nicht in allen. Es kommt auf die Art des Rechts oder der Verpflichtung an. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

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