Darf ein Anwalt, der die GmbH gegen einen Kunden vertritt, gleichzeitig den früheren Geschäftsführer gegen Ansprüche der GmbH vertreten?

Antwort

Ein Anwalt darf grundsätzlich nicht gleichzeitig widerstreitende Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Das bedeutet: Wenn ein Anwalt die GmbH gegen einen Kunden vertritt, ist er der Interessenwahrer der GmbH. Soll er gleichzeitig den früheren Geschäftsführer gegen Ansprüche der GmbH vertreten, besteht ein Interessenkonflikt, da die GmbH und der frühere Geschäftsführer in diesem Fall gegensätzliche Interessen haben. Selbst wenn die beiden Mandate inhaltlich nichts miteinander zu tun haben, ist besondere Vorsicht geboten. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsprechung sehen bereits dann einen Interessenkonflikt, wenn die Gefahr besteht, dass die Interessen der Mandanten kollidieren könnten oder der Anwalt vertrauliche Informationen aus dem einen Mandat im anderen verwenden könnte. Fazit: Ein Anwalt darf in der beschriebenen Konstellation in der Regel **nicht** beide Mandate gleichzeitig führen. Tut er es dennoch, drohen berufsrechtliche Konsequenzen und die Unwirksamkeit der Mandate. Im Zweifel sollte der Anwalt eines der Mandate niederlegen. Weitere Informationen: - [§ 43a BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html) - [BRAK – Interessenkollision](https://brak.de/anwaltliches-berufsrecht/berufsrecht/berufsrechtliche-grundlagen/interessenkollision/)

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