Darf ein Mieter die Betreuung einer Baumaßnahme dem Vermieter in Rechnung stellen?

Antwort

Grundsätzlich kann ein Mieter die zeitintensive Betreuung einer Baumaßnahme dem Vermieter **nicht** einfach in Rechnung stellen. Die Betreuung von Baumaßnahmen ist in der Regel Aufgabe des Vermieters, da dieser für die Instandhaltung und Modernisierung der Mietsache verantwortlich ist (§ 535 BGB). **Ausnahmen** können bestehen, wenn: 1. **Eine ausdrückliche Vereinbarung** zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurde, dass der Mieter bestimmte Aufgaben übernimmt und dafür eine Vergütung erhält. 2. **Der Mieter im Auftrag des Vermieters** tätig wird, z.B. als Bauleiter oder Koordinator, und dies vertraglich geregelt ist. Ohne eine solche Vereinbarung besteht **kein Anspruch** auf Vergütung oder Aufwendungsersatz für die aufgewendete Zeit. Der Mieter kann lediglich Ersatz für **notwendige Auslagen** verlangen, wenn er z.B. im Notfall Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache ergreifen musste (§ 539 BGB), aber auch das betrifft in der Regel nur die Kosten, nicht die eigene Arbeitszeit. **Fazit:** Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Mieter dem Vermieter die eigene Zeit für die Betreuung einer Baumaßnahme nicht in Rechnung stellen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/).

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