Bei einem Haus unter Denkmalschutz gelten für die CO₂-Abgabe (auch CO₂-Kostenaufteilung genannt) besondere Regelungen. Grundsätzlich wird die CO₂-Abgabe für vermietete Wohngebäude... [mehr]
Die CO₂-Abgabe für Mieter in Deutschland bezieht sich auf die Kosten, die durch den CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe (wie Heizöl und Erdgas) entstehen. Seit 2023 gilt ein Stufenmodell, das die Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilt. Die genaue Berechnung erfolgt wie folgt: **1. Ermittlung des Brennstoffverbrauchs:** Der Energieversorger stellt dem Vermieter eine Abrechnung über den Brennstoffverbrauch (z. B. in kWh oder Litern) und die darauf entfallende CO₂-Abgabe aus. **2. Berechnung der CO₂-Emissionen:** Die Emissionen werden anhand des Brennstoffverbrauchs und eines Emissionsfaktors berechnet (z. B. für Erdgas ca. 0,201 kg CO₂ pro kWh). **3. Ermittlung der CO₂-Kosten:** Die CO₂-Kosten ergeben sich aus der Menge der verursachten Emissionen multipliziert mit dem aktuellen CO₂-Preis (z. B. 2024: 45 €/Tonne CO₂). **4. Aufteilung nach Stufenmodell:** Die Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes (CO₂-Ausstoß pro m² Wohnfläche und Jahr): - **≤ 12 kg CO₂/m²/Jahr:** Mieter zahlt 100 % der CO₂-Kosten - **> 12 bis ≤ 17 kg CO₂/m²/Jahr:** Mieter zahlt 90 %, Vermieter 10 % - **> 17 bis ≤ 22 kg CO₂/m²/Jahr:** Mieter zahlt 80 %, Vermieter 20 % - ... (weitere Stufen bis) - **> 52 kg CO₂/m²/Jahr:** Mieter zahlt 0 %, Vermieter 100 % **5. Umlage auf die Nebenkosten:** Der auf den Mieter entfallende Anteil wird über die jährliche Heizkostenabrechnung als Teil der Betriebskosten abgerechnet. **Beispiel:** Ein Mieter bewohnt eine 70 m² große Wohnung in einem Gebäude mit einem CO₂-Ausstoß von 20 kg/m²/Jahr. - Gesamtemission: 70 m² × 20 kg = 1.400 kg = 1,4 t CO₂ - CO₂-Kosten: 1,4 t × 45 €/t = 63 € - Anteil laut Stufenmodell (bei 20 kg/m²/Jahr: 70 % Mieter, 30 % Vermieter): - Mieter zahlt: 63 € × 70 % = 44,10 € - Vermieter zahlt: 63 € × 30 % = 18,90 € **Weitere Informationen:** - [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: CO₂-Kostenaufteilung](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/co2-kostenaufteilung.html) - [CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/) Die genaue Berechnung kann je nach Heizsystem und Abrechnungsart variieren. Die wichtigsten Faktoren sind der Brennstoffverbrauch, der CO₂-Preis und die energetische Qualität des Gebäudes.
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Bis zum aktuellen Stand (Juni 2024) gibt es keine öffentlich bekannten oder dokumentierten Fälle, in denen Vonovia Mieter verklagt hat, weil sie den Einbau des "Multisensor Plus" v... [mehr]
Wenn Mieter bemerken, dass die Heizung ausgefallen ist, sind sie verpflichtet, diesen Mangel dem Vermieter unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Tun sie das nicht und entstehen dadurch Frosts... [mehr]
Eine mögliche Antwort könnte sein: "Das ist eine interessante Sichtweise, aber sie spiegelt nicht unbedingt die rechtlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen wider. In Deutschland... [mehr]
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Seit dem 1. Juli 2024 gibt es in Deutschland eine wichtige Änderung bezüglich der TV-Kabelgebühren für Mieterinnen und Mieter. Bislang war es üblich, dass die Kosten für... [mehr]
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Bei einem gemeinsamen Wegerecht (auch Geh- und Fahrtrecht genannt) werden die Kosten in der Regel nach dem sogenannten **Verursacherprinzip** oder nach **vereinbarten Regelungen** berechnet. Es gibt k... [mehr]
Die Kosten bei einem Wegerecht hängen von verschiedenen Faktoren ab und können unterschiedlich berechnet werden, je nachdem, ob es sich um die Eintragung eines Wegerechts ins Grundbuch, die... [mehr]
Nein, ein Mieter darf seine Wohnung oder Teile davon grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Vermieters untervermieten. Nach § 540 und § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)... [mehr]