Wie wird die CO2-Abgabe bei denkmalgeschützten Häusern aufgeteilt?

Antwort

Bei einem Haus unter Denkmalschutz gelten für die CO₂-Abgabe (auch CO₂-Kostenaufteilung genannt) besondere Regelungen. Grundsätzlich wird die CO₂-Abgabe für vermietete Wohngebäude in Deutschland seit 2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Die Aufteilung richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes: Je schlechter die Energieeffizienz, desto höher ist der Anteil des Vermieters. Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass energetische Sanierungsmaßnahmen aufgrund des Denkmalschutzes nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, kann er von der Kostenaufteilung befreit werden. In diesem Fall trägt der Mieter die CO₂-Abgabe allein. **Rechtliche Grundlage:** § 10 Absatz 2 CO₂KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) Dort heißt es sinngemäß: Die Kostenaufteilung gilt nicht, wenn der Vermieter nachweist, dass er aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben (z. B. Denkmalschutz) keine oder nur eingeschränkte Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchführen kann. **Wichtig:** - Der Vermieter muss den Hinderungsgrund (Denkmalschutz) nachweisen. - Nicht jedes denkmalgeschützte Haus ist automatisch befreit – es kommt auf die konkrete Einschränkung an. **Weitere Informationen:** - [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: CO₂-Kostenaufteilung](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/co2-kostenaufteilung.html) - [CO₂KostAufG im Wortlaut](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/) **Fazit:** Bei einem Haus unter Denkmalschutz kann der Vermieter von der CO₂-Kostenaufteilung befreit sein, wenn der Denkmalschutz energetische Sanierungen verhindert. Andernfalls gilt die reguläre Aufteilung nach dem Stufenmodell.

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