Wie hoch ist der Vermieteranteil an den CO2-Kosten bei einem denkmalgeschützten Haus?

Antwort

Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten besondere Regelungen bezüglich der Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Nach dem **CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG)**, das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, werden die CO₂-Kosten grundsätzlich nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Allerdings gibt es Ausnahmen für Gebäude, bei denen der Vermieter keinen oder nur einen eingeschränkten Einfluss auf die energetische Qualität hat – dazu zählen auch denkmalgeschützte Gebäude. **Für denkmalgeschützte Gebäude gilt:** Der Vermieter kann von der Aufteilung der CO₂-Kosten ganz oder teilweise ausgenommen sein, wenn die energetische Sanierung aufgrund des Denkmalschutzes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. In diesem Fall kann der Vermieter nachweisen, dass er die energetische Qualität des Gebäudes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbessern kann. Dann trägt der Mieter die CO₂-Kosten weiterhin allein. **Wichtig:** Der Vermieter muss dies dem Mieter gegenüber nachweisen und begründen. Ohne diesen Nachweis gilt grundsätzlich das Stufenmodell. **Weitere Informationen:** - [CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/) - [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – CO₂-Kostenaufteilung](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/CO2-Kostenaufteilung/co2-kostenaufteilung.html) **Fazit:** Bei einem Denkmalschutzhaus kann der Vermieter von der Übernahme der CO₂-Kosten befreit sein, wenn er nachweist, dass energetische Maßnahmen wegen des Denkmalschutzes nicht möglich oder unzumutbar sind. Andernfalls gilt die reguläre Aufteilung.

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