Wie lange im Voraus muss ein Vermieter bauliche Maßnahmen ankündigen?

Antwort

Ein Vermieter muss bauliche Maßnahmen grundsätzlich rechtzeitig ankündigen. Nach § 555c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt: **Die Ankündigung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen in Textform zugehen.** In der Ankündigung müssen Art, voraussichtlicher Beginn, Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung (falls relevant) genannt werden. Bei unerheblichen Maßnahmen oder in Notfällen (z.B. Rohrbruch) kann die Frist kürzer sein. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 555c BGB – Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html) **Zusammengefasst:** Für geplante bauliche Maßnahmen (z.B. Modernisierung) gilt eine Ankündigungsfrist von drei Monaten. Bei dringenden Reparaturen kann die Frist kürzer sein.

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