Darf ein Vermieter bei Rückzahlung der Mietkaution die Kontogebühren vom Kautionsbetrag abziehen?

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Nein, als Vermieter darfst du die Kontoführungsgebühren für das Kautionskonto grundsätzlich **nicht** von der Kaution abziehen oder dem Mieter bei der Rückzahlung belasten. Nach § 551 Abs. 3 BGB bist du verpflichtet, die Kaution getrennt von deinem Vermögen und zu den für Spareinlagen üblichen Konditionen (mit dreimonatiger Kündigungsfrist) anzulegen. Die Kosten für die Kontoführung sind Teil deiner Verwaltungskosten und dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Lediglich die Zinsen, die auf die Kaution anfallen, stehen dem Mieter zu. **Fazit:** Kontoführungsgebühren oder andere Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Kautionskonto musst du als Vermieter selbst tragen. Bei der Rückzahlung der Kaution darfst du nur berechtigte Forderungen (z.B. ausstehende Miete, Schadensersatz) abziehen, aber keine Kontogebühren. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/) oder in § 551 BGB.

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