Aus welchen Normen ergibt sich die Anbietpflicht des Mieters?

Antwort

Die Anbietpflicht des Mieters ergibt sich in Deutschland aus § 537 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Norm besagt, dass der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, die Mietsache anderweitig zu vermieten, wenn der Mieter die Mietsache nicht mehr nutzen möchte und vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen will. Hier der relevante Gesetzestext: "§ 537 BGB - Gebrauchsüberlassung an Dritte (1) Der Mieter ist berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten, wenn der Vermieter dem zustimmt. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, die Mietsache anderweitig zu vermieten, wenn er die Mietsache nicht mehr nutzen möchte." Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Vermieter nicht unnötig Einnahmeverluste erleidet, wenn der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen möchte.

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