Kann man Unwissenheit über Sozialabgaben geltend machen, wenn diese auf der Abrechnung stehen?

Antwort

Wenn auf einer Abrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausgewiesen sind, gilt grundsätzlich, dass der Empfänger der Abrechnung davon Kenntnis haben muss oder zumindest hätte haben können, dass Sozialabgaben anfallen und abgeführt werden müssen. In rechtlicher Hinsicht spricht man hier vom sogenannten „Kenntnisstand eines ordentlichen Kaufmanns“ oder von der „Erkennbarkeit“. Im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht wird davon ausgegangen, dass jemand, der eine Abrechnung mit ausgewiesenen Sozialabgaben erhält, zumindest darüber informiert ist, dass diese Abgaben existieren und abgeführt werden müssen. Ein späterer Einwand, man habe davon nichts gewusst, ist in der Regel nicht glaubhaft und wird von Gerichten meist nicht anerkannt. Die Abrechnung dient gerade dazu, Transparenz über die Zusammensetzung des Bruttolohns und die Abzüge zu schaffen. Allerdings kann es in Einzelfällen (z.B. bei Scheinselbstständigkeit oder bei fehlerhaften Abrechnungen) zu Streitigkeiten kommen, ob tatsächlich Sozialabgaben abgeführt wurden oder abgeführt werden mussten. Aber: Das bloße Vorhandensein der Abzüge auf der Abrechnung spricht stark gegen Unwissenheit. Zusammengefasst: Wer auf seiner Abrechnung ausgewiesene Sozialabgaben sieht, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, nichts von der Abführungspflicht gewusst zu haben. Das Wissen wird vorausgesetzt. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html) oder beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html).

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