Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Wenn auf einer Abrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausgewiesen sind, gilt grundsätzlich, dass der Empfänger der Abrechnung davon Kenntnis haben muss oder zumindest hätte haben können, dass Sozialabgaben anfallen und abgeführt werden müssen. In rechtlicher Hinsicht spricht man hier vom sogenannten „Kenntnisstand eines ordentlichen Kaufmanns“ oder von der „Erkennbarkeit“. Im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht wird davon ausgegangen, dass jemand, der eine Abrechnung mit ausgewiesenen Sozialabgaben erhält, zumindest darüber informiert ist, dass diese Abgaben existieren und abgeführt werden müssen. Ein späterer Einwand, man habe davon nichts gewusst, ist in der Regel nicht glaubhaft und wird von Gerichten meist nicht anerkannt. Die Abrechnung dient gerade dazu, Transparenz über die Zusammensetzung des Bruttolohns und die Abzüge zu schaffen. Allerdings kann es in Einzelfällen (z.B. bei Scheinselbstständigkeit oder bei fehlerhaften Abrechnungen) zu Streitigkeiten kommen, ob tatsächlich Sozialabgaben abgeführt wurden oder abgeführt werden mussten. Aber: Das bloße Vorhandensein der Abzüge auf der Abrechnung spricht stark gegen Unwissenheit. Zusammengefasst: Wer auf seiner Abrechnung ausgewiesene Sozialabgaben sieht, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, nichts von der Abführungspflicht gewusst zu haben. Das Wissen wird vorausgesetzt. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html) oder beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html).
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Deine Frage betrifft den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, aber behauptet wird, die Zahlung sei erst nach Klag... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]