Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt, ist in der Regel sehr gering. In Deutschland ist der Geschäftsführer einer GmbH gesetzlich verpflichtet, Sozialabgaben ordnungsgemäß abzuführen (§ 266a StGB). Das bewusste Nichtabführen trotz Abrechnung wird meist als vorsätzliches Handeln gewertet. Wenn der Geschäftsführer dann noch gegenüber dem Gerichtsvollzieher falsche Angaben macht (z.B. behauptet, die Abgaben seien bezahlt, obwohl das nicht stimmt), spricht das zusätzlich gegen seine Glaubwürdigkeit und kann strafrechtliche Konsequenzen haben (z.B. wegen Betrugs oder falscher Versicherung an Eides statt). Gerichte und Behörden gehen in solchen Fällen meist davon aus, dass der Geschäftsführer sich seiner Pflichten bewusst war. Ein fehlender Vorsatz ist nur in Ausnahmefällen glaubhaft zu machen, etwa wenn nachweislich ein Irrtum oder ein Versehen vorlag, was aber bei der Kombination aus Abrechnung, Nichtzahlung und Falschaussage sehr unwahrscheinlich ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Handelsblatt](https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/sozialabgaben-geschaeftsfuehrer-haften-persoenlich/23539338.html) oder [IHK](https://www.ihk.de/nuernberg/recht/arbeitsrecht/sozialversicherungsbeitraege-geschaeftsfuehrer-haftung-1129642). Fazit: In dem beschriebenen Fall ist die Behauptung des fehlenden Vorsatzes in der Regel nicht glaubwürdig.
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach s... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]
Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemä... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]