In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich um eine Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Im Strafverfahren wird geprüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a StGB erfüllt sind. Das bedeutet, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft untersucht, ob der Arbeitgeber vorsätzlich die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Dies ist ein eigenständiger Straftatbestand und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Zusammengefasst: Wenn der Chef im Zwangsvollstreckungsverfahren angibt, Gelder als Sozialabgaben einbehalten, aber nicht abgeführt zu haben, kann dies ein Strafverfahren nach § 266a StGB nach sich ziehen. Im Strafverfahren wird dann geprüft, ob der Tatbestand erfüllt ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung](https://www.dguv.de/de/versicherung/sozialversicherung/sozialversicherungsbetrug/index.jsp) oder im [Gesetzestext zu § 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Deine Frage betrifft den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, aber behauptet wird, die Zahlung sei erst nach Klag... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach s... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]