Kann sich ein Chef im Strafverfahren darauf berufen, die Tatbestandsvoraussetzungen beim Vorenthalten von Sozialabgaben im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt zu haben?

Antwort

Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich um eine Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Im Strafverfahren wird geprüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a StGB erfüllt sind. Das bedeutet, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft untersucht, ob der Arbeitgeber vorsätzlich die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Dies ist ein eigenständiger Straftatbestand und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Zusammengefasst: Wenn der Chef im Zwangsvollstreckungsverfahren angibt, Gelder als Sozialabgaben einbehalten, aber nicht abgeführt zu haben, kann dies ein Strafverfahren nach § 266a StGB nach sich ziehen. Im Strafverfahren wird dann geprüft, ob der Tatbestand erfüllt ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung](https://www.dguv.de/de/versicherung/sozialversicherung/sozialversicherungsbetrug/index.jsp) oder im [Gesetzestext zu § 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).

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