Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich um eine Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Im Strafverfahren wird geprüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a StGB erfüllt sind. Das bedeutet, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft untersucht, ob der Arbeitgeber vorsätzlich die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Dies ist ein eigenständiger Straftatbestand und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Zusammengefasst: Wenn der Chef im Zwangsvollstreckungsverfahren angibt, Gelder als Sozialabgaben einbehalten, aber nicht abgeführt zu haben, kann dies ein Strafverfahren nach § 266a StGB nach sich ziehen. Im Strafverfahren wird dann geprüft, ob der Tatbestand erfüllt ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung](https://www.dguv.de/de/versicherung/sozialversicherung/sozialversicherungsbetrug/index.jsp) oder im [Gesetzestext zu § 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Wenn ein Schuldner trotz eines gerichtlichen Urteils nicht zahlen kann, bedeutet das zunächst, dass der Gläubiger zwar einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" (z. B. ein Urteil)... [mehr]
Um einen privaten Schuldner zu pfänden, sind in Deutschland folgende Schritte notwendig: 1. **Titel erwirken:** Zunächst benötigst du einen sogenannten Vollstreckungstitel. Das ist in... [mehr]
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]