Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe geglaubt, das vom Gerichtsvollzieher einbehaltene Geld seien Sozialabgaben, die er nicht abführen müsse. **Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB):** Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Das bedeutet: Er weiß nicht, dass er etwas Verbotenes tut, weil er sich über einen tatsächlichen Umstand irrt. **Anwendung auf deinen Fall:** Wenn der Chef tatsächlich glaubte, das vom Gerichtsvollzieher einbehaltene Geld seien Sozialabgaben, die nicht abgeführt werden müssten, könnte er sich auf einen Tatbestandsirrtum berufen. Entscheidend ist, ob dieser Irrtum tatsächlich vorlag und ob er vermeidbar war. - **War der Irrtum vermeidbar?** Ein Tatbestandsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Das heißt, der Chef hätte auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass das Geld nicht für Sozialabgaben bestimmt war. - **Glaubhaftigkeit:** Das Gericht prüft, ob der Chef diesen Irrtum tatsächlich hatte oder ob es sich um eine Schutzbehauptung handelt. **Fazit:** Ein Tatbestandsirrtum kann im Strafverfahren zur Straflosigkeit führen, wenn der Chef tatsächlich und unvermeidbar davon ausging, dass das Geld für Sozialabgaben war und deshalb nicht abgeführt werden musste. Das Gericht wird aber genau prüfen, ob dieser Irrtum glaubhaft und unvermeidbar war. **Hinweis:** Die genaue rechtliche Bewertung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden. Weitere Informationen zu den genannten Paragraphen findest du hier: - [§ 266 StGB – Veruntreuung](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html) - [§ 16 StGB – Tatbestandsirrtum](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html)
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]