Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Deine Frage betrifft den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, aber behauptet wird, die Zahlung sei erst nach Klageerhebung erfolgt. **Grundsätzliches zum Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB):** Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Recht formal zwar besteht, aber seine Ausübung gegen Treu und Glauben verstößt, also unredlich ist. **Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO):** Mit einer Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels entstanden sind (z.B. Zahlung nach Titelerlass). **Sozialabgaben und Zahlung:** Wenn Sozialabgaben nicht bezahlt wurden und der Gläubiger (z.B. die Krankenkasse) einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, kann der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn er nachträglich gezahlt hat. **Problemfall:** Behauptet der Schuldner, die Zahlung sei erst nach Klageerhebung erfolgt, obwohl sie tatsächlich nicht erfolgt ist oder schon vorher erfolgte, könnte das als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. - **Wurde tatsächlich nicht gezahlt:** Die Klage ist unbegründet und kann als rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden. - **Wurde vor Klageerhebung gezahlt, aber dies verschwiegen:** Auch das kann als Rechtsmissbrauch gewertet werden, da die Klage dann unnötig ist. - **Wurde nach Klageerhebung gezahlt:** Die Klage kann insoweit Erfolg haben, als die Vollstreckung wegen der nachträglichen Zahlung unzulässig wird. Allerdings muss der Schuldner die Zahlung beweisen. **Fazit:** Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn der Schuldner bewusst falsche Angaben über den Zeitpunkt oder die Tatsache der Zahlung macht, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu verzögern. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob ein solches Verhalten vorliegt. Wird die Zahlung erst nach Klageerhebung geleistet, ist die Klage grundsätzlich zulässig, aber nur insoweit begründet, wie die Vollstreckung durch die Zahlung erledigt ist. **Weiterführende Informationen:** - [§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html) - [§ 242 BGB – Treu und Glauben](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html) Wenn du einen konkreten Fall hast, ist eine genaue Prüfung des Sachverhalts und der Zeitpunkte entscheidend.
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach s... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]
Wenn auf einer Abrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausgewiesen sind, gilt grundsätzlich, dass der Empfänger der Abrechnung davon Kenntnis h... [mehr]
Die Tatsache, dass ein Geschäftsführer einer Reederei trotz des Eingeständnisses, Sozialabgaben nicht fristgerecht abgeführt zu haben, noch im Amt ist, kann verschiedene Gründ... [mehr]