Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er eine bestimmte Summe („summex“) als Sozialabgabe einbehält: 1. **Fehlendes Vorsatzmerkmal:** Vorsatz bedeutet, dass jemand mit Wissen und Wollen eine Straftat begeht. Wenn der Arbeitgeber zwar Abgaben einbehält, aber z.B. irrtümlich glaubt, diese korrekt abzuführen oder nicht weiß, dass er sie tatsächlich abführen muss, fehlt der Vorsatz. 2. **Missverständnis oder Unkenntnis:** Es kann sein, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen nicht richtig verstanden hat und dachte, er handele korrekt. Unwissenheit schützt zwar nicht vor Strafe, kann aber den Vorsatz ausschließen. 3. **Nachweisprobleme:** Der Staatsanwalt muss den Vorsatz nachweisen können. Die bloße Mitteilung an die Arbeiter, dass Sozialabgaben einbehalten werden, beweist noch nicht, dass der Arbeitgeber wusste und wollte, dass diese nicht abgeführt werden. 4. **Verwaltungsfehler:** Manchmal werden Sozialabgaben versehentlich nicht abgeführt, etwa durch Buchhaltungsfehler oder organisatorische Probleme. Auch dann fehlt der Vorsatz. 5. **Indizienlage:** Vielleicht gibt es Hinweise darauf, dass der Arbeitgeber die Abgaben später nachgezahlt hat oder sich um eine Klärung bemüht hat. Das spricht gegen einen vorsätzlichen Betrug. **Fazit:** Der Staatsanwalt muss sicher sein, dass der Arbeitgeber absichtlich und wissentlich die Sozialabgaben nicht abgeführt hat. Die bloße Mitteilung an die Arbeiter reicht dafür meist nicht aus. Es müssen weitere Beweise für einen vorsätzlichen Betrug vorliegen. Weitere Informationen zum Thema findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitrag-und-Meldung/Beitrag-und-Meldung_node.html).
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Deine Frage betrifft den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, aber behauptet wird, die Zahlung sei erst nach Klag... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]