Kann ein Geschäftsführer im Strafverfahren wegen Sozialabgaben-Unterschlagung Tatbestandsirrtum geltend machen, wenn vorher ein Gerichtsvollzieher Einbehalt angeordnet hat?

Antwort

Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben nicht abführt (Vorwurf: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB), könnte ein Tatbestandsirrtum vorliegen, wenn er z.B. irrtümlich davon ausgeht, dass die Abgaben bereits abgeführt wurden oder nicht abzuführen sind. Wenn ein Gerichtsvollzieher dem Geschäftsführer ausdrücklich gesagt hat, dass er bestimmte Gelder einbehalten muss (z.B. zur Befriedigung anderer Gläubiger), könnte der Geschäftsführer annehmen, dass er die Sozialabgaben deshalb nicht abführen darf oder muss. Dies könnte einen Tatbestandsirrtum begründen, wenn der Geschäftsführer tatsächlich davon überzeugt war, rechtmäßig zu handeln und die Pflicht zur Abführung der Sozialabgaben nicht erkannt hat. Allerdings gilt: Die Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Zahlungsverpflichtungen. Auch ein Hinweis des Gerichtsvollziehers entbindet den Geschäftsführer nicht von dieser Pflicht. Ein Tatbestandsirrtum wäre nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer aufgrund der Aussage des Gerichtsvollziehers tatsächlich und nachvollziehbar davon ausging, dass er rechtmäßig handelt. Ob ein Gericht diesen Irrtum anerkennt, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, wie eindeutig und glaubhaft der Irrtum war und ob der Geschäftsführer sich ausreichend informiert hat. Im Zweifel sollte ein Strafverteidiger hinzugezogen werden. Weitere Informationen: - [§ 16 StGB – Tatbestandsirrtum](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html) - [§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html)

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