Muss bei Abberufung eines Geschäftsführers die Entlastung im Handelsregister angemeldet werden?

Antwort

Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemäß § 39 GmbHG (bei der GmbH) lediglich die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einzutragen. Die Entlastung eines Geschäftsführers ist eine gesellschaftsinterne Maßnahme, die regelmäßig auf der Gesellschafterversammlung beschlossen wird und keine registerrechtliche Wirkung hat. Sie ist daher **nicht** eintragungspflichtig und muss dem Handelsregister auch nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen findest du beispielsweise bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/recht/gesellschaftsrecht/gmbh/geschaeftsfuehrer/abberufung-und-bestellung/) oder im [Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__39.html).

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