Wie hoch ist die Geldauflage bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen unterschlagener Sozialabgaben in Höhe von 48.000€?

Antwort

Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keinen festen Prozentsatz oder eine gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsformel. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts und orientiert sich an: - der Höhe des Schadens (hier: 48.000 €), - dem Einkommen und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten, - dem Grad des Verschuldens, - einer etwaigen Schadenswiedergutmachung (z. B. Nachzahlung der Sozialabgaben), - den Umständen des Einzelfalls. In der Praxis wird häufig verlangt, dass der entstandene Schaden (also die unterschlagenen Sozialabgaben) vollständig beglichen wird. Zusätzlich kann eine Geldauflage verhängt werden, die sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten orientiert. Diese kann – je nach Fall – einige Tausend bis mehrere Zehntausend Euro betragen. **Beispielhafte Orientierung:** - Bei einem Schaden von 48.000 € wird in der Regel erwartet, dass dieser Betrag nachgezahlt wird. - Die zusätzliche Geldauflage kann – je nach Schwere des Falls und den persönlichen Verhältnissen – zwischen wenigen Tausend und bis zu 10.000 € oder mehr liegen. **Wichtig:** Die genaue Höhe kann nur im konkreten Einzelfall durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt werden. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Strafrecht oder Steuerrecht zu konsultieren, um eine realistische Einschätzung für den individuellen Fall zu erhalten. Weitere Informationen zu § 153a StPO findest du z. B. [hier](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html).

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