Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keinen festen Prozentsatz oder eine gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsformel. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts und orientiert sich an: - der Höhe des Schadens (hier: 48.000 €), - dem Einkommen und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten, - dem Grad des Verschuldens, - einer etwaigen Schadenswiedergutmachung (z. B. Nachzahlung der Sozialabgaben), - den Umständen des Einzelfalls. In der Praxis wird häufig verlangt, dass der entstandene Schaden (also die unterschlagenen Sozialabgaben) vollständig beglichen wird. Zusätzlich kann eine Geldauflage verhängt werden, die sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten orientiert. Diese kann – je nach Fall – einige Tausend bis mehrere Zehntausend Euro betragen. **Beispielhafte Orientierung:** - Bei einem Schaden von 48.000 € wird in der Regel erwartet, dass dieser Betrag nachgezahlt wird. - Die zusätzliche Geldauflage kann – je nach Schwere des Falls und den persönlichen Verhältnissen – zwischen wenigen Tausend und bis zu 10.000 € oder mehr liegen. **Wichtig:** Die genaue Höhe kann nur im konkreten Einzelfall durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt werden. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Strafrecht oder Steuerrecht zu konsultieren, um eine realistische Einschätzung für den individuellen Fall zu erhalten. Weitere Informationen zu § 153a StPO findest du z. B. [hier](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html).
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Deine Frage betrifft den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, aber behauptet wird, die Zahlung sei erst nach Klag... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach s... [mehr]