Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abgaben dennoch nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. **Hintergrund:** Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar. Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Das würde bedeuten, der Geschäftsführer weiß nicht, dass er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist oder dass sein Verhalten tatbestandsmäßig ist. **Im geschilderten Fall:** - Der Geschäftsführer weiß, dass er Sozialabgaben einbehält. - Er teilt dies dem Gerichtsvollzieher mit. - Er führt die Beiträge aber nicht ab. Allein die Mitteilung an den Gerichtsvollzieher entbindet ihn nicht von der Pflicht, die einbehaltenen Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Verpflichtung zur Abführung besteht unabhängig von Pfändungen oder Mitteilungen an Dritte. Die Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2003 – 5 StR 221/03) ist hier eindeutig: Die Abführungspflicht bleibt bestehen, und ein Irrtum über die rechtliche Bewertung (sog. Verbotsirrtum) ist nur dann entschuldbar, wenn er unvermeidbar war (§ 17 StGB). Ein Tatbestandsirrtum liegt in der Regel nicht vor, da der Geschäftsführer die tatsächlichen Umstände kennt. **Fazit:** Ein Geschäftsführer kann sich in diesem Fall nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen. Allenfalls könnte ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum in Betracht kommen, der aber sehr strengen Anforderungen unterliegt und in der Praxis selten anerkannt wird. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html) und in der [Rechtsprechung des BGH](https://www.bundesgerichtshof.de/).
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
In deinem Fall geht es um die Frage, ob sich der Chef im Strafverfahren wegen Veruntreuung (§ 266 StGB) auf einen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) berufen kann, wenn er behauptet, er habe gegla... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemä... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber (z.B. der "Chef") Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) vom Lohn der Arbeitnehmer einbehält, diese aber nicht an... [mehr]