Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist, sich über seine gesetzlichen Pflichten zu informieren. Das bloße Nichtwissen wird in der Regel als Fahrlässigkeit, nicht aber als Entschuldigung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anerkannt. Eine mögliche Argumentation könnte sein, dass der Geschäftsführer neu im Amt war, keine Übergabe stattfand und er sich auf einen Dritten (z. B. Steuerberater oder Buchhalter) verlassen hat. Allerdings entbindet auch das nicht von der Überwachungspflicht. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei nachweisbarer Täuschung durch Dritte) könnte ein fehlender Vorsatz anerkannt werden. Fazit: Die Ausrede „Ich wusste es nicht“ wird in der Praxis fast nie akzeptiert. Geschäftsführer müssen sich aktiv um die Erfüllung ihrer Pflichten kümmern. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Haufe](https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/sozialversicherungsbeitraege-nicht-abgefuehrt-strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers_idesk_PI11525_HI1072126.html).
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach s... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemä... [mehr]