Kann ein Geschäftsführer fehlende Abführung von Sozialabgaben mit Unwissenheit und fehlendem Vorsatz entschuldigen?

Antwort

Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist, sich über seine gesetzlichen Pflichten zu informieren. Das bloße Nichtwissen wird in der Regel als Fahrlässigkeit, nicht aber als Entschuldigung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anerkannt. Eine mögliche Argumentation könnte sein, dass der Geschäftsführer neu im Amt war, keine Übergabe stattfand und er sich auf einen Dritten (z. B. Steuerberater oder Buchhalter) verlassen hat. Allerdings entbindet auch das nicht von der Überwachungspflicht. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei nachweisbarer Täuschung durch Dritte) könnte ein fehlender Vorsatz anerkannt werden. Fazit: Die Ausrede „Ich wusste es nicht“ wird in der Praxis fast nie akzeptiert. Geschäftsführer müssen sich aktiv um die Erfüllung ihrer Pflichten kümmern. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Haufe](https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/sozialversicherungsbeitraege-nicht-abgefuehrt-strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers_idesk_PI11525_HI1072126.html).

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