Darf ein Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Geschäftsführer einstellen, wenn dieser Sozialabgaben nicht abführt und behauptet, er habe es nicht besser gewusst?

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Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, etwa weil dem Geschäftsführer kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das Argument, der Geschäftsführer habe „es nicht besser gewusst“, kann im Einzelfall relevant sein. Für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ist Vorsatz erforderlich, also das Wissen und Wollen der Nichtabführung. Grobe Unkenntnis oder Gleichgültigkeit („Augen zu und durch“) reicht oft schon für bedingten Vorsatz. Nur wenn der Geschäftsführer nachweislich keine Kenntnis von der Pflicht hatte und dies auch nicht fahrlässig war, könnte ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden. In der Praxis wird Unwissenheit selten als Entschuldigung anerkannt, da Geschäftsführer verpflichtet sind, sich über ihre Pflichten zu informieren. Eine Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ist daher eher die Ausnahme und müsste gut begründet sein. Fazit: Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung, der Geschäftsführer habe „es nicht besser gewusst“, ist rechtlich nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich. In der Regel wird von Geschäftsführern erwartet, dass sie ihre Pflichten kennen.

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