Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, etwa weil dem Geschäftsführer kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Das Argument, der Geschäftsführer habe „es nicht besser gewusst“, kann im Einzelfall relevant sein. Für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ist Vorsatz erforderlich, also das Wissen und Wollen der Nichtabführung. Grobe Unkenntnis oder Gleichgültigkeit („Augen zu und durch“) reicht oft schon für bedingten Vorsatz. Nur wenn der Geschäftsführer nachweislich keine Kenntnis von der Pflicht hatte und dies auch nicht fahrlässig war, könnte ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden. In der Praxis wird Unwissenheit selten als Entschuldigung anerkannt, da Geschäftsführer verpflichtet sind, sich über ihre Pflichten zu informieren. Eine Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ist daher eher die Ausnahme und müsste gut begründet sein. Fazit: Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung, der Geschäftsführer habe „es nicht besser gewusst“, ist rechtlich nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich. In der Regel wird von Geschäftsführern erwartet, dass sie ihre Pflichten kennen.
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach s... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemä... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]