Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Sozialabgaben unterschlägt, handelt es sich um eine schwere Straftat, die sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Sozialabgaben sind Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Angestellten an die Sozialversicherung (z.B. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abführen müssen. Werden diese nicht abgeführt, spricht man von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). **Öffentliche Wahrnehmung:** In der öffentlichen Wahrnehmung wird ein Geschäftsführer, der Sozialabgaben unterschlägt, in der Regel nicht als „toller Typ“ angesehen. Im Gegenteil: Solche Handlungen werden meist als verantwortungslos, unsozial und kriminell bewertet. Die Gesellschaft erwartet von Führungspersonen, dass sie sich an Gesetze halten und ihrer sozialen Verantwortung nachkommen. Wird ein solcher Fall öffentlich, kann das Ansehen der Person und des Unternehmens erheblich beschädigt werden. **Fazit:** Ein Geschäftsführer, der Sozialabgaben unterschlägt, wird in der Regel negativ wahrgenommen und nicht als „toller Typ“ angesehen. Die öffentliche Meinung ist in solchen Fällen meist sehr kritisch.
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]
Die Höhe einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) bei unterschlagenen Sozialabgaben in Höhe von 48.000 € hängt von versch... [mehr]
Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemä... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]