Was regelt § 1415 BGB?

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§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB – Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum** > Jeder Ehegatte ist berechtigt, über seinen Anteil an einem Gegenstand, der im Miteigentum der Ehegatten steht, zu verfügen und ihn zu verwalten. Das bedeutet: Wenn Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Sache sind (z. B. eines Hauses im Miteigentum), kann jeder Ehegatte über seinen eigenen Anteil verfügen (z. B. verkaufen, belasten) und ihn verwalten, ohne dass der andere Ehegatte zustimmen muss. Das gilt unabhängig vom Güterstand, also auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Weitere Informationen findest du direkt im [Bürgerlichen Gesetzbuch § 1415](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1415.html).

Kategorie: Recht Tags: BGB Ehe Eigentum

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