Darf ein verheirateter Mann nach deutschem Recht im Ausland eine zweite Ehe schließen, ohne sich strafbar zu machen?

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Nach deutschem Recht ist die sogenannte Doppelehe (Bigamie) gemäß § 172 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Der Paragraph lautet: > „Wer verheiratet ist und eine weitere Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Dabei ist es unerheblich, ob die zweite Ehe im In- oder Ausland geschlossen wird und ob sie nach weltlichem oder religiösem Recht erfolgt, sofern sie als Ehe im rechtlichen oder gesellschaftlichen Sinne gilt. Auch eine im Ausland nach dortigem Recht oder nach religiösem Ritus geschlossene Ehe kann unter § 172 StGB fallen, wenn der Betroffene weiterhin mit einer Person in Deutschland verheiratet ist. Wichtig ist: Die Strafbarkeit richtet sich nach deutschem Recht, wenn der Betroffene Deutscher ist oder sich der Vorgang auf Deutschland bezieht (z. B. Wohnsitz in Deutschland). Auch wenn die zweite Ehe im Ausland nach dortigem Recht erlaubt ist, bleibt sie für Deutsche nach deutschem Recht strafbar. Zusammengefasst: Ein verheirateter Mann macht sich nach deutschem Recht strafbar, wenn er im Ausland eine weitere Ehe eingeht – unabhängig davon, ob dies nach weltlichem oder religiösem Recht geschieht. Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn die erste Ehe wirksam aufgelöst wurde (z. B. durch Scheidung). Weitere Informationen: - [§ 172 StGB – Bigamie](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__172.html) - [Auswärtiges Amt: Eheschließung im Ausland](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/eheschliessung/606848)

Kategorie: Recht Tags: Bigamie Strafrecht Ehe

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