Die Machtbereichstheorie nach § 130 Abs. 1 BGB ist wichtig für das Verständnis, wann eine Willenserklärung (z. B. ein Angebot oder eine Kündigung) im Zivilrecht als „zug... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB regelt zivilrechtliche Fristen, während für Verwaltungsakte und deren Anfechtung die VwGO maßgeblich ist. **Allgemein gilt:** - Die Klagefrist gegen einen Verwaltungsakt beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. **Für Fristberechnung nach BGB:** Wenn du dennoch wissen möchtest, wie Fristen nach BGB berechnet werden, sind folgende Paragrafen relevant: - **§ 187 BGB – Beginn der Frist:** Eine Frist, die durch ein Ereignis oder einen Zeitpunkt bestimmt ist, beginnt am folgenden Tag. - **§ 188 BGB – Ende der Frist:** Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht. - **§ 193 BGB – Sonn- und Feiertage:** Fällt das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist am nächsten Werktag. **Beispiel:** Wird der Verwaltungsakt am 13. Mai bekanntgegeben, beginnt die Monatsfrist am 14. Mai (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet mit Ablauf des 14. Juni (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt der 14. Juni auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). **Zusammengefasst:** - § 187 BGB (Fristbeginn) - § 188 BGB (Fristende) - § 193 BGB (Sonn- und Feiertage) **Hinweis:** Für die Klagefrist gegen einen Verwaltungsakt ist aber primär § 74 VwGO maßgeblich, nicht das BGB. Weitere Informationen zur Verwaltungsgerichtsordnung findest du hier: [VwGO bei gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__74.html)
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Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]