Eine Klage nach § 839a BGB („Haftung des gerichtlichen Sachverständigen“) richtet sich gegen einen gerichtlichen Sachverständigen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fah... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung und der Aufbau aussehen können: --- **An das [Zuständiges Gericht, z.B. Amtsgericht Musterstadt] Adresse des Gerichts** **Kläger:** [Name, Anschrift, ggf. Vertreter] **Beklagter:** [Name, Anschrift] **Streitwert:** 866 EUR **Klage wegen Schadensersatz nach § 839a BGB** --- **1. Parteien** Der Kläger ist [Name, Anschrift]. Der Beklagte ist [Name, Anschrift], tätig als gerichtlicher Sachverständiger im Verfahren [Aktenzeichen, Gericht]. **2. Zuständigkeit** Das Amtsgericht ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich und örtlich zuständig, da der Streitwert 5.000 EUR nicht übersteigt und der Beklagte seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat. **3. Sachverhalt** Der Kläger war Partei im Verfahren [Aktenzeichen, Gericht]. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beklagte als gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Der Beklagte erstattete am [Datum] ein Gutachten, das nach Auffassung des Klägers grob fahrlässig fehlerhaft war. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Kläger im Ausgangsverfahren zu einer Zahlung von [Betrag] verurteilt bzw. erlitt einen Nachteil in Höhe von 866 EUR. **4. Anspruchsgrundlage** Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839a BGB geltend. Nach dieser Vorschrift haftet ein gerichtlicher Sachverständiger, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und dadurch einer Partei ein Schaden entsteht. **5. Begründung** Der Beklagte hat im Gutachten vom [Datum] folgende Fehler begangen: - [Fehler 1 konkret schildern] - [Fehler 2 konkret schildern] Diese Fehler sind als grob fahrlässig zu bewerten, da [Begründung, warum grobe Fahrlässigkeit vorliegt]. Der Kläger hat infolge des fehlerhaften Gutachtens einen Schaden in Höhe von 866 EUR erlitten, da [Schadensdarstellung, z.B. Verurteilung zur Zahlung, entgangener Gewinn etc.]. **6. Vorverfahren** Gemäß § 839a Abs. 2 BGB ist Voraussetzung, dass das Urteil, das auf dem fehlerhaften Gutachten beruht, rechtskräftig ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist hier der Fall, da [Begründung, z.B. Rechtskraftvermerk, Datum]. **7. Antrag** Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 866 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. **8. Beweismittel** - Gutachten des Beklagten vom [Datum] - Urteil des Gerichts vom [Datum] - [ggf. weitere Beweismittel] **[Ort, Datum]** **[Unterschrift]** --- **Hinweise:** - Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein (bei Anwaltspflicht: vom Anwalt). - Anlagen (Gutachten, Urteil etc.) beifügen. - Die Klage sollte klar und nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen Gutachtenfehler und Schaden darstellen. Weitere Informationen zu § 839a BGB findest du z.B. bei [Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839a.html). Diese Vorlage ist ein Beispiel und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Eine Klage nach § 839a BGB („Haftung des gerichtlichen Sachverständigen“) richtet sich gegen einen gerichtlichen Sachverständigen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fah... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
In Bulgarien ist die unbefugte Nutzung von Identität und Bild einer Person zu Werbezwecken ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, das durch das bulgarische Gesetz über die Ve... [mehr]
Ja, in Bulgarien kann eine Person Schadensersatz fordern, wenn ihre Identität und ihr Bild ohne Einwilligung für Werbezwecke genutzt werden. Das bulgarische Recht schützt das Recht am e... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]
Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ist grundsätzlich **nicht strafbar**. § 812 BGB regelt das sogenannte Bereicherungsrecht im Zivilrecht. Es geht darum, dass jemand e... [mehr]
Eine Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel als sogenannte Herausgabeklage nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) oder... [mehr]