Gilt eine zivilrechtliche Klage zur Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang beim Gericht als erhoben und welche Vorschriften sind maßgeblich?

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Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern** die Zustellung der Klage demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). **Maßgebliche Vorschriften:** - **§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB**: Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung. - **§ 167 ZPO**: Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. **Zusammengefasst:** Die Verjährung wird bereits mit Eingang der Klage beim Gericht gehemmt, wenn die Zustellung an den Beklagten demnächst erfolgt. Erfolgt die Zustellung nicht „demnächst“, tritt die Hemmung erst mit der tatsächlichen Zustellung ein. **Weiterführende Links:** - [§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) - [§ 167 ZPO – Zeitpunkt der Zustellung](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html)

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