Wie sieht eine Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Bezirksregierung Düsseldorf wegen der Ablehnung meiner Bewerbung als Vertretungslehrer am AFG Viersen aus?

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**Eine Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Bezirksregierung Düsseldorf wegen der Ablehnung deiner Bewerbung als Vertretungslehrer an der AFG Viersen kommt nur dann sinnvoll in Betracht, wenn du einen konkreten arbeitsrechtlichen Anspruch benennen kannst – meist entweder wegen Diskriminierung nach dem AGG oder wegen eines verletzten Bewerbungsverfahrensanspruchs im öffentlichen Dienst.** Für eine bloße „Überprüfung, ob die Ablehnung unfair war“, reicht eine Klage regelmäßig nicht. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azb-3-21/)) ## Worauf eine Klage überhaupt gestützt werden kann Wenn du **nicht eingestellt wurdest**, gibt es praktisch drei denkbare Richtungen: 1. **AGG-Entschädigungsklage** Wenn du wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt wurdest, also etwa wegen Behinderung, Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion oder sexueller Identität, kannst du eine Entschädigung verlangen. Bei einer Nichteinstellung ist diese Entschädigung grundsätzlich auf **maximal drei Monatsgehälter** begrenzt, wenn du auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wärst. Außerdem muss der Anspruch **innerhalb von zwei Monaten** schriftlich geltend gemacht werden. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-59-20/)) 2. **Schadensersatz wegen fehlerhafter Auswahl im öffentlichen Dienst** Im öffentlichen Dienst gilt der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn die Auswahl rechtswidrig war, kann theoretisch Schadensersatz in Betracht kommen. Das ist aber deutlich schwerer durchzusetzen als viele denken. Das BAG verlangt grundsätzlich, dass der übergangene Bewerber seine Rechte **rechtzeitig vor Besetzung der Stelle** sichert; sonst scheitert später oft der Schadensersatz. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-326-20/)) 3. **Eilrechtsschutz auf Fortführung oder Sicherung des Auswahlverfahrens** Wenn die Stelle noch nicht endgültig besetzt ist, ist oft **nicht die spätere Zahlungsklage**, sondern ein schneller Antrag entscheidend. Gerade bei Vertretungslehrkräften hat das BAG klargestellt, dass Streit um die Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens arbeitsgerichtlich sein kann. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azb-3-21/)) ## Wie die Klage typischerweise aussieht Entscheidend ist der **Klageantrag**. Daran hängt fast alles. ### Wenn du Diskriminierung geltend machst Dann lautet der Kern meist nicht „ich will eingestellt werden“, sondern sinngemäß: - die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, - hilfsweise Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG. Dafür musst du **Indizien** vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Ein bloßes Bauchgefühl reicht nicht. Typische Indizien sind etwa problematische Formulierungen in der Ausschreibung, auffällige Rückmeldungen, Missachtung von Verfahrenspflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern oder ein objektiv nicht erklärbarer Auswahlverlauf. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-59-20/)) ### Wenn du die Auswahlentscheidung selbst angreifen willst Dann geht es eher um Anträge wie: - Unterlassung der Besetzung bis zur erneuten Entscheidung, - Fortführung des Auswahlverfahrens, - erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der wichtige Punkt: **Eine direkte Verurteilung zur Einstellung** ist in solchen Fällen meist nicht der realistische Hauptantrag. Gerichte ersetzen die Auswahlentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers normalerweise nicht einfach durch ihre eigene. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azb-3-21/)) ## Was du konkret darlegen müsstest Eine schlüssige Klage braucht mehr als „ich war geeignet“. Du müsstest möglichst konkret vortragen: - wann und worauf du dich beworben hast, - wer die Stelle ausgeschrieben hat, - welche Anforderungen genannt waren, - welche Qualifikationen du genau erfüllst, - wann und wie die Ablehnung kam, - ob die Stelle schon besetzt wurde, - warum die Auswahl rechtswidrig oder diskriminierend war, - welchen Schaden oder welche Entschädigung du verlangst. Gerade bei Lehrerstellen ist oft der Knackpunkt, ob die **fachlichen Anforderungen** der konkreten Ausschreibung wirklich erfüllt waren. Das BAG hat in einem Fall zu einer Lehrerbewerbung ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Bewerbung schon deshalb nicht zu berücksichtigen war, weil ein gefordertes Unterrichtsfach nicht nachgewiesen war. Das ist praktisch wichtig: Wenn ein formales Anforderungsprofil objektiv nicht erfüllt war, bricht die Klage oft schon an dieser Stelle weg. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-37-11/)) ## Der häufigste Denkfehler Viele Bewerber greifen die **Ablehnung an sich** an. Das reicht nicht. Vor Gericht zählt nicht, ob die Entscheidung enttäuschend oder subjektiv unfair war, sondern ob sie **rechtswidrig** war. Der Unterschied ist groß: - **Unfair**: „Ich hätte gut gepasst.“ - **Rechtswidrig**: „Die Behörde hat gegen AGG, Art. 33 Abs. 2 GG oder zwingende Verfahrensregeln verstoßen.“ Ohne diesen zweiten Punkt hat die Klage meist keine Substanz. ## Speziell bei der Bezirksregierung Düsseldorf Bei Einstellungen von Lehrkräften bzw. Vertretungslehrkräften in NRW ist die Bezirksregierung regelmäßig die Einstellungsbehörde. Das Auswahlverfahren ist also nicht einfach eine freie Schulentscheidung, sondern Teil eines formalisierten öffentlichen Auswahlverfahrens. Genau deshalb sind **Dokumentation, Anforderungsprofil und Verfahrensfehler** oft wichtiger als die Frage, ob dich die Schule persönlich wollte. Hinweise zum Bewerbungsverfahren und zur Rolle der Bezirksregierung finden sich beim [Schulministerium NRW](https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/hinweise-fur-bewerbende_sevon_05_25.pdf). ([schulministerium.nrw](https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/hinweise-fur-bewerbende_sevon_05_25.pdf)) ## Klare Einschätzung **Wenn du keine belastbaren Anhaltspunkte für Diskriminierung oder einen konkreten Auswahlfehler hast, ist eine Klage gegen die Bezirksregierung Düsseldorf wegen der bloßen Ablehnung deiner Bewerbung in der Regel schwach.** Wenn es aber um ein geschütztes Merkmal, einen dokumentierbaren Verfahrensfehler oder eine noch nicht endgültig besetzte Stelle geht, kann die Sache ernsthaft justiziabel sein – dann zählt vor allem Schnelligkeit. Für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts spricht bei solchen arbeitsrechtlichen Bewerberstreitigkeiten die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. ([bundesarbeitsgericht.de](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azb-3-21/)) **Praktisch bedeutet das:** Die erfolgversprechende Klage ist fast nie „ich wurde zu Unrecht abgelehnt“, sondern entweder **„ich wurde rechtswidrig diskriminiert“** oder **„das Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst wurde rechtswidrig durchgeführt“**.

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