Darf ein Hausmeisterservice den Mietern Verwaltungskosten in Rechnung stellen?

Antwort

Ob ein Hausmeisterservice den Mietern Verwaltungskosten in Rechnung stellen darf, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Mietvertrag und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Deutschland. **Grundsätzliches:** - Verwaltungskosten gehören laut § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV **nicht** zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie dürfen also grundsätzlich **nicht** auf die Mieter umgelegt werden. - Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich genannten Kostenarten, z.B. Hausmeisterkosten, aber **keine Verwaltungskosten**. **Hausmeisterkosten:** - Die Kosten für den Hausmeister (z.B. Reinigung, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) können auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. - Verwaltungskosten des Hausmeisterservices (z.B. für Rechnungsstellung, Organisation, Verwaltungspauschalen) sind **nicht umlagefähig**. **Fazit:** Ein Hausmeisterservice darf den Mietern **keine Verwaltungskosten** in Rechnung stellen. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen. Nur die tatsächlich umlagefähigen Betriebskosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden. **Weitere Informationen:** - [Betriebskostenverordnung (BetrKV)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/) - [Deutscher Mieterbund: Was sind Betriebskosten?](https://www.mieterbund.de/mietrecht/betriebskosten.html) Im Zweifel empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Mieterverein oder eine rechtliche Beratung.

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