Wie ist bei einem Verkauf von Ware ex Belgien zwischen zwei deutschen Händlern mit deutscher USt-IdNr. umsatzsteuerlich zu verfahren?

Antwort

In diesem Fall handelt es sich um ein sogenanntes „Reihengeschäft“ innerhalb der EU. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, wie die Warenbewegung und die Rechnungsstellung erfolgt. Hier die wichtigsten Punkte: **Sachverhalt:** - Beide Händler sind in Deutschland ansässig und haben eine deutsche USt-IdNr. - Die Ware befindet sich in Belgien und wird von dort direkt an den deutschen Abnehmer geliefert. **Umsatzsteuerliche Behandlung:** 1. **Bestimmung der bewegten Lieferung:** - Im Reihengeschäft gibt es mehrere Lieferungen, aber nur eine Lieferung ist die „bewegte Lieferung“, also diejenige, bei der die Ware tatsächlich transportiert wird. - In der Regel ist die Lieferung des ersten Lieferanten an den mittleren Unternehmer (hier: der erste deutsche Händler an den zweiten deutschen Händler) die bewegte Lieferung, wenn der mittlere Unternehmer (zweiter Händler) den Transport veranlasst. 2. **Lieferung 1: Belgien → deutscher Händler 1 → deutscher Händler 2** - **Lieferung von Händler 1 an Händler 2:** Diese Lieferung ist die „bewegte Lieferung“. Da die Ware von Belgien nach Deutschland gelangt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. - Händler 1 muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG) vorliegen: - Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland, aber beide haben deutsche USt-IdNr.). - Die Ware gelangt von Belgien nach Deutschland. - Händler 2 muss eine gültige USt-IdNr. haben. - Händler 1 meldet die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung in Belgien (da dort der Versand beginnt) und muss sich ggf. in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen. 3. **Lieferung 2: Händler 2 an Endkunden (sofern vorhanden)** - Falls Händler 2 die Ware weiterverkauft, ist dies eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. **Wichtige Hinweise:** - Da die Ware aus Belgien versendet wird, ist der Ort der Lieferung für die bewegte Lieferung in Belgien (§ 3 Abs. 6 UStG). - Händler 1 muss sich in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die innergemeinschaftliche Lieferung deklarieren. - Händler 2 muss in Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern (§ 1a UStG). **Zusammengefasst:** - Händler 1 muss sich in Belgien umsatzsteuerlich registrieren und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an Händler 2 erklären. - Händler 2 muss in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. **Weitere Informationen:** - [Reihengeschäft (Bundesfinanzministerium)](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-10-09-reihengeschaefte.pdf?__blob=publicationFile&v=5) - [Innergemeinschaftlicher Erwerb (Bundeszentralamt für Steuern)](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Innergemeinschaftlicher_Erwerb/innergemeinschaftlicher_erwerb_node.html) Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater, da die Details je nach Konstellation variieren können.

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