Im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz (UStG) bezieht sich der Begriff „verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ auf die Einordnung von Speisen und Getränken hinsichtlich der Umsat... [mehr]
Ob der „Limo Orange Grundstoff“ für die Herstellung von Getränken umsatzsteuerlich als Lebensmittelzubereitung gilt, hängt von der konkreten Einordnung nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ab. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG gilt für „Lebensmittel“ der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Allerdings sind Getränke und deren Zutaten grundsätzlich vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Milch oder Milcherzeugnisse. Ein „Limo Orange Grundstoff“ ist in der Regel ein Konzentrat oder Sirup, das zur Herstellung von Erfrischungsgetränken (Limonaden) verwendet wird. Nach der Rechtsprechung und den Umsatzsteuer-Anwendungserlassen (UStAE) werden solche Grundstoffe, die zur Herstellung von Getränken bestimmt sind, nicht als Lebensmittelzubereitungen im Sinne des ermäßigten Steuersatzes behandelt, sondern als Zutaten für Getränke. Getränke und deren Zutaten unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. **Fazit:** Der „Limo Orange Grundstoff“ ist umsatzsteuerlich als Zutat für Getränke zu betrachten und unterliegt daher dem Regelsteuersatz von 19 %, nicht dem ermäßigten Steuersatz für Lebensmittelzubereitungen. **Quellen:** - [§ 12 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html) - [Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) 12.2](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2021-12-02-ustae.html) - [Anlage 2 zum UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html)
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