Was ist zu beachten, wenn keine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG vorliegt?

Antwort

Liegt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Einkommensteuergesetz) vor, bist du als Auftraggeber verpflichtet, bei Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Bruttovergütung vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen (§ 48 EStG). Das gilt für Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG, die im Inland erbracht werden. **Wichtige Punkte, die du beachten musst:** 1. **Steuerabzugspflicht:** Ohne gültige Freistellungsbescheinigung musst du 15 % der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen. 2. **Meldung und Abführung:** Der einbehaltene Betrag ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, an das zuständige Finanzamt zu melden und abzuführen (elektronisch über das ELSTER-Portal). 3. **Haftung:** Unterlässt du den Steuerabzug, haftest du als Auftraggeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Steuer. 4. **Nachweis:** Die Freistellungsbescheinigung muss im Original vorliegen und auf Gültigkeit geprüft werden. 5. **Ausnahme:** Bei Bagatellgrenzen (Rechnungsbeträge bis 5.000 € pro Jahr und Auftragnehmer) kann der Steuerabzug entfallen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EStG). **Weitere Informationen findest du beim [Bundeszentralamt für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Steuern_National/Bauabzugsteuer/bauabzugsteuer_node.html).**

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