Gilt bei fehlender Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG der Leistungszeitpunkt oder das Rechnungsdatum?

Antwort

Im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 48 EStG (Bauabzugssteuer) ist der **Leistungszeitpunkt** entscheidend, nicht das Rechnungsdatum. Das bedeutet: Liegt zum Zeitpunkt der Ausführung der Bauleistung keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, muss der Leistungsempfänger 15 % der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen – unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt oder bezahlt wird. **Rechtsgrundlage:** § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG: „Der Steuerabzug ist bei jeder Zahlung für eine im Inland ausgeführte Bauleistung vorzunehmen, soweit der Leistende dem Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b vorlegt.“ **Fazit:** Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausführung der Bauleistung (Leistungszeitpunkt). Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Steuerabzug vorgenommen werden. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundeszentralamt für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Steuern_National/Bauabzugsteuer/bauabzugsteuer_node.html).

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