Für die Steuererklärung: Bei Handwerkerrechnungen zählt das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt der Ausführung?

Antwort

Für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) ist grundsätzlich das Jahr maßgeblich, in dem die Zahlung geleistet wurde – also der Zeitpunkt der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten. Das bedeutet: - **Entscheidend ist das Zahlungsdatum** (Abflussprinzip). - Die Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung (z. B. Überweisung) müssen vorliegen. - Die Arbeiten können auch im Vorjahr durchgeführt worden sein – abgesetzt werden sie aber in dem Jahr, in dem du bezahlt hast. **Beispiel:** Die Arbeiten wurden im Dezember 2023 durchgeführt, die Rechnung ist ebenfalls auf Dezember 2023 datiert, aber du hast erst im Januar 2024 überwiesen. Dann kannst du die Handwerkerkosten erst in der Steuererklärung für 2024 angeben. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/Steuern/steuerliche-foerderung-von-handwerkerleistungen.html).

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