Wie kann ein Schreibtischstuhl in der Steuererklärung abgesetzt werden?

Antwort

Ein Schreibtischstuhl kann in der Steuererklärung als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder als Betriebsausgabe (bei Selbstständigen) angesetzt werden, wenn er beruflich genutzt wird. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: **1. Notwendigkeit der beruflichen Nutzung:** Der Stuhl muss überwiegend (mindestens 90 %) beruflich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung (beruflich und privat) ist nur der berufliche Anteil absetzbar. **2. Anschaffungskosten:** - Liegt der Kaufpreis unter 800 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer), kann der Stuhl im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden (sog. geringwertiges Wirtschaftsgut, GWG). - Liegt der Preis über 800 Euro netto, muss der Stuhl über die gewöhnliche Nutzungsdauer (in der Regel 13 Jahre laut AfA-Tabelle) abgeschrieben werden. **3. Nachweis:** Die berufliche Nutzung sollte glaubhaft gemacht werden, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine plausible Begründung (z. B. Homeoffice-Regelung). **4. Eintragung in der Steuererklärung:** - Arbeitnehmer tragen die Kosten in der Anlage N unter „Werbungskosten“ ein. - Selbstständige geben die Kosten als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung an. **5. Belege aufbewahren:** Rechnungen und Nachweise sollten für eventuelle Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden. **Weitere Informationen:** [Bundesfinanzministerium – Werbungskosten](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Arbeitnehmer/Werbungskosten.html) **Hinweis:** Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Steuerberater, da individuelle Umstände (z. B. Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmerregelung) zu berücksichtigen sind.

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