Liegt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Einkommensteuergesetz) vor, bist du als Auftraggeber verpflichtet, bei Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Bruttovergütung vo... [mehr]
Gewinne aus privaten Goldverkäufen (z. B. physisches Gold wie Münzen oder Barren) unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung als **private Veräußerungsgeschäfte** nach § 23 EStG, sofern zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei. **Verlustvorträge nach § 10d Abs. 4 EStG** betreffen ausschließlich Verluste aus Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 EStG, also insbesondere aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften. **Private Veräußerungsgeschäfte** (wie der Verkauf von Gold innerhalb der Spekulationsfrist) zählen zu den „sonstigen Einkünften“ nach § 22 Nr. 2 EStG. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können **nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres** verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Ein Verlustvortrag in künftige Jahre ist möglich, aber **nur mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften** verrechenbar. **Fazit:** Gewinne aus privaten Goldverkäufen können **nicht** mit allgemeinen Verlustvorträgen nach § 10d Abs. 4 EStG verrechnet werden. Sie können nur mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (innerhalb der Spekulationsfrist) verrechnet werden. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-12-18-private-veraeusserungsgeschaefte.html).
Liegt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Einkommensteuergesetz) vor, bist du als Auftraggeber verpflichtet, bei Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Bruttovergütung vo... [mehr]