Bedeutung des § 105 BGB im Kontext der Geschäftsunfähigkeit und Beispiele.

Antwort

§ 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Geschäftsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften. Der Paragraph besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das von einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen wird, grundsätzlich nichtig ist. Geschäftsunfähig sind Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Handlungen zu erkennen. Die Bedeutung dieses Paragraphen liegt darin, dass er den Schutz von Personen gewährleistet, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu verstehen. Dadurch wird verhindert, dass solche Personen durch ihre eigenen Handlungen benachteiligt oder ausgebeutet werden. Beispiele aus dem Alltag: 1. **Kinder unter 7 Jahren**: Ein 6-jähriges Kind kauft ohne Zustimmung der Eltern ein Spielzeug im Wert von 20 Euro. Dieser Kaufvertrag ist gemäß § 105 BGB nichtig, da das Kind geschäftsunfähig ist. 2. **Psychische Erkrankung**: Eine Person, die aufgrund einer schweren Depression nicht in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Entscheidungen zu erkennen, unterschreibt einen Vertrag. Dieser Vertrag könnte ebenfalls als nichtig angesehen werden, da die Person geschäftsunfähig ist. 3. **Einwilligung der Eltern**: Ein 15-jähriger Jugendlicher möchte ein Handy kaufen. Da er geschäftsfähig ist, aber nur beschränkt geschäftsfähig, benötigt er die Zustimmung seiner Eltern. Ohne diese Zustimmung wäre der Kaufvertrag gemäß § 105 BGB ebenfalls nicht wirksam. Diese Regelungen dienen dem Schutz derjenigen, die nicht in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen, und stellen sicher, dass ihre Interessen gewahrt bleiben.

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