Kann ein Handelsvertretervertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum 30.06. und 31.12. vorzeitig gekündigt werden?

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Ein Handelsvertretervertrag, der eine feste Laufzeit mit der Möglichkeit zur Kündigung „zur Jahresmitte und zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten“ vorsieht, kann grundsätzlich nur zu diesen vertraglich vereinbarten Terminen ordentlich gekündigt werden. Das bedeutet: Eine ordentliche Kündigung ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich, jeweils mit einer Frist von drei Monaten. Eine vorzeitige (also außerhalb dieser Termine) ordentliche Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich, sofern der Vertrag keine andere Regelung vorsieht. **Außerordentliche Kündigung:** Unabhängig davon besteht immer die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann (z. B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen). **Fazit:** Eine vorzeitige, ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn der Vertrag nur die genannten Termine vorsieht. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt aber immer möglich. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [IHK](https://www.ihk.de/) oder im [Handelsgesetzbuch (HGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__89a.html).

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